Gem § 321 Abs 1 Z 1 ZPO kann ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn er sich dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Autor wendet sich gegen die hA, nach der die Aussageverweigerung nur bei der förmlichen Vernehmung zulässig ist. Unter Berufung auf § 323 Abs 1 ZPO vertritt er die Auffassung, dass eine "Vorabentschlagung" nicht generell ausgeschlossen ist. Gerade für parallel geführte Zivil- und Wirtschaftsstrafverfahren sei eine Vorabverweigerung sinnvoll.
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