Nach Ansicht des Autors sind die Regelungen für Entgeltänderungen in § 80 Abs 2a ElWOG und § 125 Abs 2 GWG unabhängig vom Mechanismus auf jede Preisänderung während des laufenden Vertragsverhältnisses anwendbar, dh auch auf Änderungen, die auf Preisgleitklauseln gestützt werden (vgl 3 Ob 26/24f = Zak 2024/307, 176). Anderes gelte nur für dynamische Tarife mit zumindest monatlichen Änderungen, für die in § 80 Abs 4a ElWOG und § 125 Abs 4a GWG Sonderregeln vorgesehen seien.
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