In dem Verbandsprozess 7 Ob 169/24i = Zak 2025/172, 115 gelangte der OGH zum Schluss, dass in AGB vereinbarte Kreditbearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5 % des Kreditbetrags eine gröbliche Benachteiligung des Verbraucher-Kreditnehmers darstellt. Nach Ansicht des Autors steht diese Entscheidung mit der danach ergangenen EuGH-Judikatur (C-699/23, Caja Rural de Navarra; siehe auch C-39/24, Justa = Zak 2025/240, 143) im Einklang. Aus dieser Rsp leitet er ab, dass bei der Missbrauchskontrolle der Höhe des Bearbeitungsentgelts nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsaufwand des Kreditgebers bzw seine durchschnittlichen Kosten abzustellen ist.
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