Zu den Gemeinplätzen des Finanzmarktrechts zählt der Umstand, dass verantwortliche natürliche Personen der Institute und sonstiger Rechtsträger, in erster Linie also deren nach außen vertretungsbefugte Organe (§ 9 VStG), infolge unionsrechtlicher Vorgaben erheblichen Verwaltungsstrafdrohungen ausgesetzt sind, die existenzgefährdend wirken können. So normiert etwa § 98 BWG zahlreiche Verwaltungsstraftatbestände, bei deren Verletzung die FMA eine Geldstrafe bis zu 5 Mio € oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, verhängen muss. Ähnliche Vorschriften finden sich bspw in §§ 105, 106, 141 BörseG 2018 oder in §§ 94, 95 WAG 2018. Die Rute, die andere finanzmarktrechtliche Gesetze ins Fenster stellen, ist bisweilen nicht ganz so bedrohlich, hohe fünf- bis gar sechsstellige Verwaltungsstrafandrohungen sind in den einzelnen Teilmaterien jedoch mittlerweile die Regel. Häufig bleibt es auch nicht nur bei der Androhung der Strafe, auch die tatsächlich verhängten Bußen erreichen nicht selten Dimensionen, die die finanzielle Leistungskraft auch von Besserverdienern weit überschreiten.
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