Die geplante Neuregelung im Rahmen der Retail Investment Strategy
Im geltenden Sekundärrecht finden sich auf Level 1 sowohl in MiFID II als auch IDD nur zwei kurze Erwähnungen der Marketing-Mitteilungen: Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (Art 24 Abs 3 Satz 1 MiFID II). Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein (Art 24 Abs 3 Satz 2 MiFID II).1 In Art 17 Abs 2 IDD findet sich eine inhaltlich entsprechende Bestimmung, ergänzt um den Hinweis auf die UGP-RL:2 Unbeschadet der RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Informationen mit Bezug auf den Gegenstand dieser RL, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.3
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