Ausgehend davon, dass Tiere gem § 285a ABGB außerhalb von Sonderregeln nach den für Sachen geltenden Normen behandelt werden, vertritt der Autor die Ansicht, dass der schadenersatzrechtliche Grundsatz "neu für alt", der eine Bereicherung durch Schadenersatzleistungen ausschließen soll, grundsätzlich auch bei Tieren gilt. Allerdings schließe die besondere Heilungskostenregelung des § 1332a ABGB in ihrem Anwendungsbereich einen Abzug "neu für alt" aus. Bei Nutztieren, zu denen der Halter keine gefühlsmäßige Bindung hat, könne der Grundsatz "neu für alt" greifen, weil § 1332a ABGB hier nicht anwendbar sei. Wegen der Bezugnahme auf Heilungskosten bleibt unklar, welche Rechtsfolgen der Grundsatz "neu für alt" bei Nutztieren hat. Aus einer Fußnote (FN 56) lässt sich schließen, dass der Autor nur an den Fall denkt, dass ein "beschädigtes" Nutztier durch ein anderes ersetzt wird, das einen besseren Nutzwert hat (etwa höhere Milchleistung einer Kuh).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.