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Marktrisikokonsolidierung im Lichte von Art 325 CRR

Thomas Stern

Art 325 CRR (Art 325b CRR II) stellt die gegenseitige Aufrechnung von Marktrisikopositionen innerhalb der Gruppe unter einen Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Der vorliegende Beitrag diskutiert die CRR-Rechtsgrundlagen zur Konsolidierung von Marktrisikopositionen anhand des Beispiels des Fremdwährungsrisikos im Standardansatz.1

Die standardisierten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (s nunmehr Art 4 Abs 1 Nr 141 CRR II) finden sich in Teil III Titel IV CRR (Art 325 ff CRR). Das CRR-Marktrisikokonzept gliedert sich in die Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken (Kapitel 2), Fremdwährungsrisiken (Kapitel 3) und Warenpositionsrisiken (Kapitel 4).2 Ohne gesetzliche (§ 3 BWG) oder behördliche Freistellung (Art 7 oder Art 10 CRR) sind Institute verpflichtet, die Eigenmittelanforderungen sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten (Art 6 Abs 1, Art 11 Abs 1 CRR).

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Artikel-Nr.
ZFR 2019/197

26.09.2019
Heft 9/2019
Autor/in
Thomas Stern

PD Dr. Thomas Stern, MBA LL.M. corp. restruc. leitet die Abteilung für Bankenabwicklung in der FMA Liechtenstein. Privatdozent an der Universität Liechtenstein, Lehrbeauftragter an der Paris Lodron Universität Salzburg und Mitglied diverser europäischer Regulierungsgremien.