Art 325 CRR (Art 325b CRR II) stellt die gegenseitige Aufrechnung von Marktrisikopositionen innerhalb der Gruppe unter einen Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde. Der vorliegende Beitrag diskutiert die CRR-Rechtsgrundlagen zur Konsolidierung von Marktrisikopositionen anhand des Beispiels des Fremdwährungsrisikos im Standardansatz.1
Die standardisierten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (s nunmehr Art 4 Abs 1 Nr 141 CRR II) finden sich in Teil III Titel IV CRR (Art 325 ff CRR). Das CRR-Marktrisikokonzept gliedert sich in die Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken (Kapitel 2), Fremdwährungsrisiken (Kapitel 3) und Warenpositionsrisiken (Kapitel 4).2 Ohne gesetzliche (§ 3 BWG) oder behördliche Freistellung (Art 7 oder Art 10 CRR) sind Institute verpflichtet, die Eigenmittelanforderungen sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten (Art 6 Abs 1, Art 11 Abs 1 CRR).
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