In der Entscheidung 8 Ob 3/07k (= Zak 2007/389, 219) trifft der 8. Senat wichtige Aussagen zu umstrittenen, für die Praxis bedeutsamen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Haftung von Masseverwaltern bei aussichtsloser bzw zweifelhafter Prozessführung. § 81a Abs 2 KO verpflichtet den Masseverwalter grundsätzlich, die Masse (ganz oder teilweise) betreffende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Neue Prozesse hat er allerdings nur insoweit anzustrengen, als für den Fall des Obsiegens auch eine Anreicherung der Konkursmasse zu erwarten ist (vgl Uhlenbruck in Uhlenbruck, Insolvenzordnung12 [2003] § 60 Rz 60; ausführlich bereits F. Weber, Zur persönlichen Verantwortlichkeit des Konkursverwalters, in FS Lent [1957] 301 [320 ff]). Sofern der Masseverwalter im Prozess unterliegt, sind die Kostenersatzansprüche des obsiegenden Prozessgegners Masseforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 5 KO. Das wirft freilich im Zusammenhang mit einer allfälligen Masseinsuffizienz iSd § 124a, § 47 Abs 2 KO erhebliche Probleme auf: Fraglich ist hier schon, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter bei bereits bestehender Massearmut überhaupt Klage erheben darf, ohne sich der Gefahr einer persönlichen Haftung auszusetzen. Des Weiteren muss man aber auch fragen, inwieweit Masseverwalter vor der Einleitung von Aktivprozessen zu überprüfen haben, ob nicht allfällige Kostenersatzansprüche des obsiegenden Prozessgegners die Masse erst unzulänglich machen (und eine persönliche Haftung begründen) könnten.
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