Aktuelles / Investmentfondsrecht

Mehrere FMA-Verordnungen im Zusammenhang mit dem AIFMG im BGBl kundgemacht

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer

Nach Kundmachung des AIFMG in BGBl I 2013/135 wurden am 30. 7. 2013 folgende damit in Zusammenhang stehende Verordnungen der FMA im BGBl kundgemacht:

AIF-WarnhinweisV (Verordnung zur Ausgestaltung des Warnhinweises von Alternativen Investmentfonds) BGBl II 2013/224:Die Aufsicht über Alternative Investmentfonds (AIF), die nicht von Alternative Investmentfonds Managern (AIFM) verwaltet werden, für die Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist, sowie die Aufsicht über diese AIFM unterliegt weder der FMA noch einer anderen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt in diesem Fall der Heimatstaatbehörde des AIFM und/oder des AIF sowie einer etwaigen zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats. Diese Anteile von AIF können gem § 49 AIFMG an Privatkunden in Österreich vertrieben werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Um sicherzustellen, dass österreichische Kleinanleger sich darüber im Klaren sind, dass weder der betreffende AIFM noch der betreffende AIF von der FMA oder einer anderen österreichischen Behörde beaufsichtigt werden, sieht der Gesetzgeber vor, dass in sämtlichen Werbeunterlagen des AIFM und des AIF sowie im Kundeninformationsdokument (KID) oder dem Vereinfachten Prospekt ein diesbezüglicher Warnhinweis aufzunehmen ist. Mit dieser Verordnung wird gem § 49 Abs 5 AIFMG die Ausgestaltung des Warnhinweises für AIF festgelegt, die in Österreich an Privatkunden vertrieben werden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2013/173

08.10.2013
Heft 6/2013
Autor/in
Nicolas Raschauer

Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.