Mit der Änderung des GeschäftsordnungsG 1975, BGBl I 2014/99, wurden (mit der verfassungsmäßig erforderlicher Zweidrittelmehrheit von SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grünen und NEOS) die Regelungen betreffend die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse reformiert. Im Mittelpunkt der Novelle steht die Möglichkeit der Einsetzung dieses Kontrollinstruments als Minderheitsrecht. Ein Viertel der Abgeordneten (also 46) kann in Zukunft die Einsetzung eines U-Ausschusses erzwingen. Die Minderheitenrechte sind auch hinsichtlich der Beschlussfassung über die einzuholenden Beweismittel und bei der Ladung von Auskunftspersonen gewährleistet.
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