Bauherren sehen sich in den letzten Jahren häufig mit teilweise äußerst aggressivem Claiming konfrontiert. Wichtigste Anspruchsgrundlage ist dabei die Regelung des § 1168 Abs 1 S 2 ABGB. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Bestimmung einer näheren Untersuchung.1
Nach § 1168 Abs 1 S 2 ABGB gebührt dem Unternehmer, wenn er durch Umstände, die aufseiten des Bestellers liegen, "durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt" wurde, eine "angemessene Entschädigung". Der OGH hat einmal gestützt auf § 1168 Abs 1 S 2 ABGB einen Anspruch auf Erhöhung des vereinbarten Pauschalpreises um ca 85 % (!) bejaht, weil die Bodenverhältnisse für den Tunnelbau schwieriger waren als nach den vom Besteller beigestellten Gutachten zu erwarten war.2 Dies veranschaulicht die Dimension des Problems.
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