Art 94 MiCAR umschreibt die Befugnisse, über die die zuständigen Behörden gem dem nationalen Recht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem den Titeln II-VI "zumindest" verfügen müssen. Dabei handelt es sich praktisch um das gesamte Spektrum der Aufsicht im Rahmen der MiCAR, nämlich hinsichtlich
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