Der Autor gelangt abweichend von der hA zum Schluss, dass Schäden durch ein verfassungswidriges Gesetz, die bis zur Aufhebung durch den VfGH eingetreten sind, unter den allgemeinen Voraussetzungen Amtshaftungsansprüche wegen Fehlern bei der legistischen Vorbereitung durch Verwaltungsorgane auslösen können.
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