Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG), das am 1. 1. 2021 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2020/697, 396), wurde ua in § 17a Abs 3 ABGB der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts über das Andenken geregelt. Gegen rechtswidrige Eingriffe in das Andenken können nahe Angehörige in bestimmten zeitlichen Grenzen vorgehen. Der Autor hält die Kritik, die Koziol (Die Ehre Verstorbener und ihr Schutz, Wien 2024) an dieser Regelung geäußert hat, für überzeugend. Insb (und auch verfassungsrechtlich) bedenklich seien die Beschränkung der Aktivlegitimation auf Angehörige sowie die zeitlichen Schranken. Bereits de lege lata sollte die Möglichkeit zur gewillkürten Vorauswahl eines Wahrnehmungsberechtigten anerkannt werden. De lege ferenda hält der Autor das gesamte Modell für fragwürdig.
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