Der Autor vertritt die Ansicht, dass Formfehler bei letztwilligen Verfügungen nicht immer zur absoluten Nichtigkeit führen. Es sei zwischen schweren Fehlern, bei denen generalpräventive Gründe absolute Nichtigkeit fordern, und sonstigen Fehlern zu differenzieren. Im ersten Fall liege ein Nicht-Testament vor, im zweiten Fall sei die Verfügung nur anfechtbar. Anfechtungsbefugt seien jene Personen, die von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung profitieren (insb durch eine konkret größere Erbquote), sowie grundsätzlich auch der Bund im Hinblick auf sein Aneignungsrecht nach § 750 ABGB.
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