Zu 2 Ob 117/24f = Zak 2024/589, 334: Die Bewertung des Verfahrensgegenstandes des Erbrechtsverfahrens iSd § 4 RATG muss erst mit der ersten Parteiprozesshandlung nach dem Vorliegen widerstreitender Erbantrittserklärungen erfolgen.
In dieser Entscheidung hat der OGH Auffassungen abgelehnt, die eine Bewertung bereits bei Abgabe der Erbantrittserklärung verlangen, um die Anwendung des Zweifelsstreitwerts nach § 14 lit c RATG zu vermeiden (zB LGZ Wien 45 R 505/23g = NZ 2024/45). Der Autor begrüßt dieses Ergebnis. Er geht davon aus, dass der Einigungsversuch, den der Gerichtskommissär gem § 160 AußStrG vorzunehmen hat, noch nicht zum Erbrechtsverfahren zählt (anders zB 2 Ob 239/22v = Zak 2023/227, 134; vgl 2 Ob 194/14i = Zak 2015/596, 336), weshalb auch dabei noch keine Bewertung vorgenommen werden muss. Der in der Praxis zum Teil vernachlässigte Einigungsversuch sollte ernster genommen werden.
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