Nach 5 Ob 51/23w = Zak 2024/161, 97 umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG alle Einrichtungen der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage, also etwa auch Heizungsrohre und Heizkörper. Die Autorin geht davon aus, dass auch Kessel- und Raumthermostate in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. Aus der Lit leitet sie ab, dass PV-Anlagen, deren Strom zur Wärmegewinnung eingesetzt wird, und Sparherde, soweit diese zur Heizung eingesetzt werden, Wärmebereitungsgeräte iSd § 3 Abs 2 Z 2a MRG sind. Ein erhöhter Energieverbrauch des Wärmebereitungsgeräts könne als Mangel die Erhaltungspflicht des Vermieters auslösen.
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