Die Entscheidung 1 Ob 241/06g = Zak 2007/384, 217 und ihre Konsequenzen
Die in einem Verbandsprozess ergangene Entscheidung des OGH vom 29. 11. 2006, 7 Ob 78/06f (= Zak 2007/45, 34), die der betroffenen Hausverwaltung die Verwendung von insgesamt 39 Mietvertragsklauseln untersagte, erregte größtes Aufsehen in Medien und Fachkreisen. Seither werden in einschlägigen Publikationen und Seminaren die Auswirkungen der Entscheidung auf bereits bestehende Mietverträge ebenso untersucht wie die Notwendigkeit, bei künftigen Vertragsgestaltungen auf das „Klauselurteil“ Bedacht zu nehmen. Allerdings bezog sich das Begehren schon nach dem Vorbringen der klagenden Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nur auf Klauseln in Mietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 4 MRG) unterliegen. Mit großer Spannung wurde daher eine weitere Entscheidung des OGH in einem Verbandsprozess erwartet, die Klauseln für Verträge betrifft, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen. Die Konsequenzen dieser am 27. 3. 2007 ergangenen Entscheidung (1 Ob 241/06g ) werden in dem Beitrag untersucht.
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