Aktuelles / Unionsrecht

Ministerialentwurf (ME) zur Umsetzung der RL 2013/14/EU im Hinblick auf die Zurückdrängung eines "übermäßigen Rückgriffs" auf Ratings

Bearbeiter: Dr. Rene Kreisl, LL.M.

Die Geschehnisse der Finanzkrise haben das bislang nahezu blinde Vertrauen der Investoren in die Bonitätsbeurteilung internationaler Rating-Agenturen nachhaltig erschüttert. Strukturierte Wertpapiere (insb Kreditverbriefungen), die oftmals ausschließlich auf der Grundlage eines guten Ratings erworben wurden, ohne deren tatsächliche Risikostruktur weiter zu hinterfragen, fielen reihenweise aus. Die durch das Rating suggerierte Sicherheit des Investments erwies sich als trügerisch. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die RL 2013/14/EU1 den "übermäßigen Rückgriff" auf Ratings durch Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ("EBAV"), Organismen für gemeinsame Anlage ("OGAW") und Alternative Investmentfonds ("AIF") zurückzudrängen. Um die Qualität der Veranlagung von EBAV und Fondsverwaltungsgesellschaften zu verbessern und dadurch deren Anleger zu schützen, dürfen sich EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie die Manager Alternativer Investmentfonds ("AIFM") in Hinkunft bei der Bewertung der Risiken, die mit den von ihnen getätigten Anlagen verbunden sind, nicht mehr ausschließlich und automatisch auf Ratings stützen oder sie als einzigen Parameter verwenden, sondern müssen mit der gebotenen Sorgfalt eigene (Bonitäts-)Prüfungen durchführen. Die Umsetzung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten hat bis längstens 21. 12. 2014 zu erfolgen (Art 4 RL 2013/14/EU).

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/121

11.06.2014
Heft 4/2014
Autor/in
Rene Kreisl

Dr. Rene Kreisl, MA, LL.M., MBA, ist Mitglied des Vorstands der Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG (Recht, Compliance und Risikomanagement) und Redaktionsmitglied der ZFR.

Publikationen (Auswahl):
Kommentierung der §§ 18 bis 21, 39 bis 45, 128 und 189 bis 194 (gemeinsam mit N. Raschauer) in Macher et al (Hrsg.), InvFG Kommentar (2. Auflage, Wien 2013) und §§ 7 bis 20 in Gruber (Hrsg.), BörseG 2018 (Wien 2020).