Thema

Mitverschulden wegen (fehlender) Motorradschutzkleidung

RA MMag. Dr. Mario Fluch / Dr. Matija Druml

Kritik und Praxis-Alternative

Motorradfahrer gehören - gerade in den Sommermonaten - zum alltäglichen Straßenbild. Der OGH hat bislang in zwei Entscheidungen (2 Ob 119/15m 1 und 2 Ob 44/17k 2) ein Mitverschulden geschädigter Motorradfahrer aufgrund Nichttragens von Schutzkleidung bejaht und das Schmerzengeld in Bezug auf die mit Schutzkleidung vermeidbaren Folgen um 25 % gekürzt. Während in 2 Ob 119/15m eine Fahrt auf einer Freilandstraße zu beurteilen war, ereignete sich der Unfall im Fall 2 Ob 44/17k im Ortsgebiet. Dieser Beitrag durchleuchtet die für das Mitverschulden herangezogenen Argumente kritisch und zeigt eine Alternative auf.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/558

24.09.2019
Heft 16/2019
Autor/in
Mario Fluch

RA MMag. Dr. Mario Fluch ist Rechtsanwalt der Vogl Rechtsanwalt GmbH und beschäftigt sich hauptsächlich mit versicherungs- und haftungsrechtlichen Themen, vor allem mit Sportkonnex.

Publikationen:
Helmpflicht beim Sport – ein Rechtsupdate, 2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436; Die Rechte und Pflichten der (Renn-)Radfahrer, Zak 2013/307, 167; Der Unfall mit dem E-Bike – Praxisfragen, Zak 2018/547, 288 (gemeinsam mit Matija Druml).

Matija Druml

Dr. Matija Druml war Assistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Innsbruck. Er verfügt über Erfahrungen in der Anwaltei sowie im öffentlichen Bereich und beschäftigt sich überwiegend mit sport- und zivilrechtlichen Themen.

Publikationen:
Sportgerichtsbarkeit. Vereinsstrafe, Vereinsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit im organisierten Sport (2017); Sicherungspflicht des Pistenhalters bei Sperre der Schipiste, Anm zu LG Innsbruck 3 R 82/13z, ZVR 2014/60, 100; Der Unfall mit dem E-Bike – Praxisfragen, Zak 2018/547, 288 (gemeinsam mit Mario Fluch).