Unter einer "Genehmigungsfiktion" ist in der Regel der gesetzlich normierte Eintritt der Rechtswirkung einer Genehmigung infolge Zeitablaufs zu verstehen. Der Zweck der Erlassung einer solchen Norm liegt vornehmlich in der Beschleunigung eines Verwaltungsverfahrens. Genehmigungsfiktionen sind im Bundesrecht von erheblicher Bedeutung. Exemplarisch sei auf § 38 Abs 4 GefahrengutbeförderungsV, § 31d WRG, § 40 Abs 2 AMG uva verwiesen. Die angesprochenen Regelungen werden in den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen, sieht doch die noch umzusetzende Dienstleistungsrichtlinie zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vor, dass (erforderliche nationale) Genehmigungsverfahren binnen einer vorab festgelegten angemessenen Frist zu erledigen sind und die Genehmigung eines Antrags nach Ablauf dieser Frist als von der zuständigen Behörde stillschweigend erteilt gilt (Art 13 Abs 4). Diese Genehmigungsfiktion, von der in bestimmten Fällen (Allgemeininteresse, berechtigte Interessen Dritter) abgesehen werden kann, soll Verzögerungen, Kosten und die abschreckende Wirkung beseitigen, die durch komplexe und undurchsichtige Verfahren gegeben sind.
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