Literaturübersicht / Exekutionsrecht

Mohr, GREx: Wahrnehmung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren, RdW 2021/371, 466.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 49a EO, der mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86) eingeführt worden ist, hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter grundsätzlich mit den Exekutionshandlungen innezuhalten, wenn sich beim Vollzug die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten herausstellt. Wenn das Exekutionsgericht in der Folge mit Beschluss die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten feststellt, ruhen sämtliche Exekutionsverfahren eines betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen. Eine Fortsetzung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Damit soll erreicht werden, dass Forderungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr im Exekutions-, sondern im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Der Autor stellt § 49a EO und die damit zusammenhängenden Regelungen kurz vor und weist darauf hin, dass die neue Rechtslage in Exekutionsverfahren anzuwenden ist, bei denen der Exekutionsantrag nach dem 30. 6. 2021 bei Gericht eingelangt ist. Er erwartet, dass sich die Zahl der Exekutionsverfahren dadurch zugunsten von Insolvenzverfahren drastisch reduzieren wird.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2021/477

18.08.2021
Heft 13/2021