Gem Art 19 MÜ (Montrealer Übereinkommen) haftet das Flugunternehmen dem Reisenden ua für einen Schaden durch die verspätete Beförderung von Reisegepäck. Die Schadensanzeige muss in diesem Fall gem Art 31 Abs 2 MÜ binnen der ab Aushändigung des Gepäcks laufenden Ausschlussfrist von 21 Tagen erfolgen. In der Vorabentscheidung C-292/24, Iberia, hat der EuGH klargestellt, dass auch eine Anzeige vor dem Aushändigungszeitpunkt (dh vor Fristbeginn) fristwahrend wirkt. Im Ausgangsfall geht es ua um den Schaden durch Ersatzkäufe.
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