Bereits nach seiner Überschrift regelt § 29 VwGVG die (mündliche) Verkündung und (schriftliche) Ausfertigung der Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. Innerhalb dieses Themenkomplexes lassen sich - aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur - drei Fallkonstellationen ausloten: Die erste Konstellation erfasst Fälle, bei denen die Entscheidung mündlich verkündet wird, anschließend aber keine schriftliche Ausfertigung ergeht. Die zweite Konstellation betrifft die Frage, ob Begründungsmängel mündlich verkündeter Entscheidungen heilen können. Die dritte Konstellation setzt sich mit dem zeitlichen Element zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung auseinander.
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