Nach Ansicht der Autoren kann eine Erbausschlagung, die der insolvente Schuldner vor Insolvenzeintritt abgegeben hat, bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes angefochten werden. Gleiches gelte für die bewusste Unterlassung einer Erbantrittserklärung. Allerdings könne der Insolvenzverwalter hier auch von der erbrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, eine Erbschaftsklage zu erheben, weil das Erbrecht nach hM durch die Unterlassung der Erbantrittserklärung nicht verloren geht. Ein Vorteil bestehe darin, dass für die Erbschaftsklage die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB gilt, während die Anfechtung innerhalb der einjährigen Klagsfrist des § 43 Abs 2 IO erfolgen muss.
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