Anmerkungen zu OGH 26. 2. 2020, 3 Ob 3/20t
Der nachfolgende Beitrag setzt sich ua mit der Frage auseinander, in welcher Form der urkundliche Nachweis iSd §§ 210 f EO erbracht werden muss. Bisher war es sowohl in der Rsp als auch in der Lit einhellige Meinung, dass der Nachweis iS eines Vollbeweises erbracht werden muss. In der hier zu besprechenden E spricht der OGH - soweit ersichtlich erstmals - einerseits davon, dass ein "Bescheinigen" ausreichend ist; andererseits geht er davon aus, dass ein "Beweisen" notwendig ist. Fraglich ist weiters, ob der OGH die Feststellung der ersten Instanz, wonach der betreibenden Partei der urkundliche Beweis ihrer Forderung gelungen ist (oder auch nicht), überhaupt überprüfen kann (der OGH ist keine Tatsacheninstanz). Unabhängig davon kann der E inhaltlich grds zugestimmt werden; nicht überzeugend ist allerdings - zumindest zum Teil - deren Begründung.
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