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Nachweis der angemeldeten Ansprüche im Meistbotverteilungsverfahren bei Fehlen einer unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung

Klaus Markowetz

Anmerkungen zu OGH 26. 2. 2020, 3 Ob 3/20t

Der nachfolgende Beitrag setzt sich ua mit der Frage auseinander, in welcher Form der urkundliche Nachweis iSd §§ 210 f EO erbracht werden muss. Bisher war es sowohl in der Rsp als auch in der Lit einhellige Meinung, dass der Nachweis iS eines Vollbeweises erbracht werden muss. In der hier zu besprechenden E spricht der OGH - soweit ersichtlich erstmals - einerseits davon, dass ein "Bescheinigen" ausreichend ist; andererseits geht er davon aus, dass ein "Beweisen" notwendig ist. Fraglich ist weiters, ob der OGH die Feststellung der ersten Instanz, wonach der betreibenden Partei der urkundliche Beweis ihrer Forderung gelungen ist (oder auch nicht), überhaupt überprüfen kann (der OGH ist keine Tatsacheninstanz). Unabhängig davon kann der E inhaltlich grds zugestimmt werden; nicht überzeugend ist allerdings - zumindest zum Teil - deren Begründung.

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/172

26.08.2020
Heft 8/2020
Autor/in
Klaus Markowetz

Dr. Klaus Markowetz, PGDipICA (London) ist Senior Scientist und Stellvertretender Vorstand des Instituts für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz. Autor zahlreicher (auch englischsprachiger) Veröffentlichungen zum Zivil- und Zivilverfahrensrecht (umfangreiche Kommentartätigkeit; mehrere Lehrbücher). Internationale und nationale Vortragstätigkeit sowie mehrjährige Tätigkeit in der Praxis. Postgraduelles Studium an der University of London (Queen Mary and Westfield College) mit Schwerpunkt Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

(Wichtige) Publikationen:
Kommentierung des EGEO, der §§ 209–248 EO sowie der gesamten Forderungsexekution (§§ 289 ff EO) in Deixler-Hübner (Hrsg) Kommentar zur Exekutionsordnung
Exekutionsrecht, 3. Auflage (2022)