Nach 2 Ob 95/23v = Zak 2023/384, 218 und 2 Ob 45/24t = Zak 2024/355, 199 muss der Lenker eines Einsatzfahrzeugs vor der Einfahrt in eine ampelgeregelte Kreuzung mit Rotlicht an der Haltelinie anhalten und sich davon überzeugen, dass die Weiterfahrt gefahrlos möglich ist. Wenn er keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr hat, muss er auf die Weiterfahrt während der Rotlichtphase verzichten. Auch ein langsames Vortasten ist nicht zulässig. Die Autoren kritisieren diese Judikatur. Insb in städtischen Gebieten sei eine ausreichende Sicht auf den Querverkehr von der Haltelinie aus oft nicht gegeben. Daher wäre eine Umsetzung der Rsp mit erheblichen Verzögerungen von Einsatzfahrten verbunden. Dass sich Einsatzlenker daran halten, sei aufgrund der fehlenden Praktikabilität nicht zu erwarten. Praxisgerecht und der Verkehrssicherheit dienlicher wäre es, bei der Fahrt über eine rote Ampel den Einsatz des Folgetonhorns und allenfalls ein Anhalten an der Sichtlinie der Kreuzung zu verlangen. Abschließend regen die Autoren die Überprüfung der geltenden Rechtslage durch den Gesetzgeber an.
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