Thema

Namensrecht und das IPRG

Dr. Eva Ondreasova

Aus Anlass des KindNamRÄG 2013

Das KindNamRÄG 2013 führte zu einer Liberalisierung des Namensrechts. Sowohl für die Familiennamen der Ehegatten als auch der Kinder bietet das Gesetz nun ein flexibleres System mit vielen Möglichkeiten. Das IPRG wurde nicht geändert und sieht nur bei bestimmten Voraussetzungen vor, dass das österreichische Namensrecht zur Anwendung kommt. In dem Beitrag wird untersucht, welche Änderungen das KindNamRÄG 2013 im Zusammenspiel mit dem IPRG für internationale Paare mit sich bringt.

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Artikel-Nr.
Zak 2013/683

29.10.2013
Heft 19/2013
Autor/in
Eva Ondreasova

Dr. Eva Ondreasova ist geprüfte Richteramtsanwärterin im Sprengel des OLG Wien.

Publikationen (Auswahl):
Wem ist der Herstellungsgehilfe zuzurechnen? ÖJZ 2018, 657-660; Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, iFamZ 2017, 306-308; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168-170; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht, Zak 2016, 147-148; Zurechnung von selbständigen Anlageberatern an Banken gemäß § 1313a ABGB, ÖBA 2015, 795-804; Haftung für technische Hilfsmittel de lege ferenda, ÖJZ 2015, 593-598; Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 443-449; Die Gehilfenhaftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform (2013); Macht im Deliktsrecht: als Zurechnungsgrund noch zeitgemäß?, Jahrbuch zur 23. Jahrestagung der Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler (2013) 27-61.