Nach 7 Ob 184/23v = Zak 2024/20, 16 ist der Versprechensempfänger als Vertragspartner des echten Vertrags zugunsten Dritter ohne Zustimmung des begünstigten Dritten legitimiert, den Vertrag wegen eines Willensmangels anzufechten. Die Autorin hält diese Ansicht im Ergebnis für zutreffend. Der Versprechensempfänger könne ein Gestaltungsrecht allein ausüben und eine entsprechende Klage einbringen. Die Gestaltungswirkung eines stattgebenden Gestaltungsurteils erfasse auch den begünstigten Dritten. Dessen Rechtsposition werde dadurch idR nicht beeinträchtigt, weil die Aufhebung des Deckungsverhältnisses keine Auswirkungen auf das zwischen ihm und dem Versprechensempfänger bestehende Valutaverhältnis habe. Außerdem könnten ihm auch Schadenersatzansprüche zustehen.
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