Kaum ein Thema hat die Rechtsabteilungen der Geschäftsbanken in den letzten Monaten mehr im Bann gehalten als die anhängigen Zivilverfahren zur Berechnung des variablen Kreditzinssatzes (zusammengesetzt aus Indikator plus Marge) ab dem Moment, in dem der Indikator (zumeist der 3M-EURIBOR) einen negativen Wert annimmt. Der OGH hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, das verbraucherschutzrechtliche Symmetriegebot (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) verlange es, dass solche Negativzinsen an die Kreditnehmer "weitergegeben" werden, der Aufschlag also keine Untergrenze für den Kreditzinssatz bildet (Anm: für Unternehmerkredite ist damit eigentlich noch nichts gesagt). Der Kreditzinssatz kann somit bis auf null sinken, aber auch nicht negativ werden. Graf hat sich mit diesem Standpunkt des OGH im letzten Heft der ZFR kritisch auseinandergesetzt (Der OGH und die negativen Referenzwerte - Untergrenze ist auch ohne Obergrenze zulässig!, ZFR 2017/184). Anders als die Lehre können Geschäftsbanken freilich den Luxus, an einer Rechtsauffassung festzuhalten, die der OGH ablehnt, nicht für sich in Anspruch nehmen. Man hat daher prompt entsprechende Konsequenzen aus den OGH-Entscheidungen gezogen; denn dass diese nicht ohne Folgen für das heimische Bankgeschäft bleiben würden, war klar.
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