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Neue Bestimmungen für Immobilienkredite

Dr. Andrea Harrich

Das neue Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz im Überblick

Immobilienkredite werden in den Mitgliedsländern der EU in äußerst unterschiedlicher Ausgestaltung vergeben und stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 2. 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr 1093/2010, die bis 21. 3. 2016 in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist1 (ABl L 60 vom 28. 2. 2014, 34 - WohnimmobilienkreditRL bzw Mortgage Credit Directive, daher in der Folge "MCD"), hat den Fokus auf dem Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe. Die MCD ist als Antwort des europäischen Gesetzgebers auf die Subprime-Krise ua in Staaten wie Irland und Spanien zu sehen und soll das Verbraucherschutzniveau bei kreditfinanzierten Liegenschaftskäufen, zu deren Sicherheit das Eigenheim des Verbrauchers dient, erhöhen. Mit der MCD soll ein europaweiter Hypothekarkreditmarkt mit einem hohen Verbraucherschutzniveau etabliert werden. Neben allgemeinen, in der Regel aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über Standards und Zielvorgaben (Standards für Beratungsdienstleistungen, Wohlverhaltensregeln für die Kreditvergabe, Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, angemessene Nachsicht vor Zwangsvollstreckung, Überprüfbarkeit von Indizes und Referenzzinssätze, allgemeine Tätigkeitsvoraussetzungen und Standards für Kreditvermittler und Kreditgeber) zählen die Informations- und Sorgfaltspflichten der Kreditgeber und Kreditvermittler gegenüber Verbrauchern zum zivilrechtlichen Herzstück der Richtlinie.2 Dieses Informationsmodell greift schon bei der Gestaltung der Werbung und wird bei den zahlreichen Standardinformationen fortgesetzt. Ferner regelt die MCD die Kreditwürdigkeitsprüfung, das Recht des Verbrauchers zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits, sieht eine Überlegungsfrist für Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags von sieben Tagen vor und enthält ein grundsätzliches Verbot von Koppelungsgeschäften sowie Regelungen über die Berechnung des effektiven Jahreszinses.

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/56

21.03.2016
Heft 3/2016
Autor/in
Andrea Harrich
Dr. Andrea Harrich ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte OG in Wien.

Publikationen:
ZaDiG - Zivilrechtliche Aspekte des Zahlungsdienstegesetzes