Anfang Dezember wurden zahlreiche finanzmarktrechtliche Verordnungen im BGBl veröffentlicht:
Die gegenständliche, auf § 44 Abs 1 NationalbankG sowie auf einigen Bestimmungen der VO 2016/876 der EZB beruhende Verordnung implementiert die bereits seit Längerem in Vorbereitung befindliche Meldepflicht an die Analytical Credit Database.1 Das operative Meldewesen der Kreditinstitute an die OeNB wird nun an das neue Rahmenwerk herangeführt. Die AnaCredit-Begleitverordnung 2017 richtet sich entsprechend der Meldepflicht nach der VO (EU) 2016/867 der EZB an Kreditinstitute gem Art 4 Abs 1 CRR (§ 2 AnaCredit-Begleitverordnung). Demgemäß haben Banken ihre Kredite inklusive Kreditlinien an juristische Personen zu melden, sofern die Schwelle von 25.000 € überschritten wird.
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