Die FMA hat jüngst zu zwei weiteren Leitlinien der ESMA in Bezug auf die VO (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien (CCPRRR) "Fully-compliant"-Meldungen abgegeben:
Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden iSv Art 22 EMIR und für die Abwicklungsbehörden iSv Art 2 Abs 3 der CCPRRR, wenn diese feststellen, ob eine zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Sie basieren auf Art 22 Abs 6 CCPRRR, dies jedoch mit Ausnahme der Leitlinien 8 und 9, die auf Art 16 Abs 1 ESMA-VO beruhen. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf die Beurteilung der Umstände zu fördern, unter denen eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt (Rz 1).
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