Nach ausführlichem Konsultationsprozess und längerer Vorbereitungsdauer wurde am 19. 2. 2021 im ABl die DVO (EU) 2021/451 der Kom vom 17. 12. 2020 "zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der VO (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute" veröffentlicht.1 Damit hebt die Kom auch ihre DVO (EU) 680/2014 auf. Die technischen Durchführungsstandards (ITS) beruhen auf Art 415 Abs 3 UAbs 1, Art 415 Abs 3a UAbs 1, Art 430 Abs 7 UAbs 1 und Art 430 Abs 9 UAbs 2 CRR. Mit den ITS werden auf insg 1.955 Seiten die nach der CRR zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen VO zusammengefasst, um zwischen diesen gleichzeitig in Kraft tretenden Bestimmungen Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern (ErwGr 2).
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