Wenige Tage vor dem Jahreswechsel 2017/2018 hat die FMA eine Reihe neuer Verordnungen erlassen bzw bestehende Verordnungen novelliert oder aufgehoben:
Auf der Grundlage von § 65 Abs 1 und § 90 Abs 11 WAG 2018 sowie § 92 Abs 4 BörseG 2018 definiert die FMA zahlreiche Ausnahmen für Rechtsträger (§ 1) und Betreiber eines Handelsplatzes (§§ 2-5) von deren jeweiligen Pflichten zur Bekanntmachung bzw Veröffentlichung:
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