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Neues CET1-Instrument

RA MMag. Walter Gapp, LL.M.

Vom Partizipationskapital zur "Bankaktie" und zurück? - Eine erste Einordnung

Die Ansicht, dass nach Basel III nur noch Stammaktien als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1 - CET1) von Aktiengesellschaften anerkannt werden, ist weit verbreitet. Sie ist im Ergebnis auch zumeist richtig und die zuletzt von verschiedenen größeren Banken durchgeführten Kapitalerhöhungen sind Beleg dafür. Sie ist aber auch vereinfachend: Die europäischen Umsetzungsvorschriften (nunmehr final festgelegt in der Verordnung 2013/575 - der sogenannten Capital Requirements Regulation - CRR) haben zu keinem Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen, dass es sich bei hartem Kernkapital um Stammaktien im Sinn des Aktienrechts handeln müsse. Vielmehr ist stets ein (aufsichtsrechtlicher) Kriterienkatalog vorgesehen gewesen, der in den meisten Mitgliedstaaten freilich typischerweise nur auf Stammaktien zutrifft. Der österreichische Gesetzgeber hat sich diese Art der Umsetzung zunutze gemacht und den österreichischen Kreditinstituten einen Rechtsrahmen zur Verfügung gestellt, der kapitalsystematisch im Bereich zwischen Aktie und Partizipationskapital anzusiedeln ist, dem zuletzt aber noch ein Pendelschlag in Richtung eines Partizipationskapital-Nachfolgeinstruments versetzt wurde.

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Artikel-Nr.
ZFR 2013/179

19.12.2013
Heft 7/2013
Autor/in
Walter Gapp

MMag. Walter Gapp, LL.M., ist Rechtsanwalt und Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien. Er war von 2002 bis 2005 in der Finanzmarktaufsicht für sämtliche Rechtsauslegungen zum Bankwesengesetz zuständig und war stellvertretendes Mitglied der FMA in der Groupe de Contact als ständiger Arbeitsgruppe von CEBS (nunmehr: EBA). In seiner rechtsberatenden Praxis ist der Autor auf bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche Themen spezialisiert. Walter Gapp ist Mitautor des Dellinger-Kommentars zum BWG.