Ein für den Fernabsatz wie für den Datenschutz gleichermaßen grundlegendes Urteil aus Luxemburg1 ordnet die zivile Zulässigkeit für Rechtswahlklauseln im Online-Handel neu. Für die von Konsumentenschutzverbänden betriebene Klauselkontrolle bedeutet die bahnbrechende Entscheidung auch im Bereich der Rechtsdurchsetzung neues Terrain. Einmal mehr ist der EuGH in einem wesentlichen Punkt von den Schlussanträgen des Generalanwalts2 abgewichen. Der vorliegende Beitrag nimmt eine erste Standortbestimmung für den nicht-stationären Vertrieb im B2C-Bereich vor.
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