Besprechung von OGH 4 Ob 254/05i = Zak 2006/298
Die Beraterhaftung steckt als Rechtsgebiet weitgehend in den Kinderschuhen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Zum einen werden Haftungsfälle in der Rsp regelmäßig als Einzelfallentscheidungen gesehen. Eine angemessene Systematik wurde daher vielfach von den Gerichten nicht entwickelt. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass „Berater“ ihrer eigenen Haftung nicht das Wort reden. Mangels Systematik fällt die Einzelfallprüfung erfahrungsgemäß schwer. Der vorliegende Beitrag entwickelt daher weitere Beurteilungsansätze für Berater und Richter.
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