Als Orientierungswert für die Selbsterhaltungsfähigkeit wird im Unterhaltsrecht der auf 12 Monate umgelegte und um den Krankenversicherungsbeitrag verminderte Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen. Durch BGBl I 2025/20 wurden die Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten mit 1. 6. 2025 von 5,1 % auf 6 % erhöht. Der Autor vertritt die Ansicht, dass diese Erhöhung bei der Ermittlung des Richtwerts im Restjahr 2025 noch nicht zu berücksichtigen ist, weil sie nach dem Übergangsrecht (§ 809 Abs 6 ASVG) für Ausgleichszulagenbezieher erst ab 2026 wirksam wird.
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