Das Europäische Zivilverfahrensrecht steht nach wie vor in einem dynamischen Entwicklungsprozess. Im folgenden Beitrag wird ein Überblick über die aktuellen Neuerungen seit dem letzten Bericht in Zak 2007/372, 207 gegeben.
Das Schicksal des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union idF des Vertrags von Lissabon1 ist derzeit weiterhin ungewiss. Hervorgehoben soll jedoch werden, dass dort in Art 81 Abs 1 vorgesehen ist, dass "die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen" entwickelt, "die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht". In Abs 2 werden Maßnahmen aufgezählt, die in diesem Bereich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,2 "insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist", erlassen werden können. Über die bereits aus Art 65 EGV bekannten Angelegenheiten hinaus werden noch genannt: "die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten" und "die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten". Erwähnenswert ist außerdem, dass die bisher in Art 68 EGV angeordnete - vielfach kritisierte - Einschränkung der Vorlagebefugnis der mitgliedstaatlichen Gerichte gestrichen werden soll.3
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