IT-Recht

New Media Online - Medienrechtliche Meldepflicht für Websites mit Video on Demand Channel

RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

"Anbieter von Mediendiensten auf Abruf" haben gem § 9 Abs 1 AMD-G1 ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der zuständigen Regulierungsbehörde, dh der KommAustria, anzuzeigen. Diese Meldepflicht im Umfang der gesetzlichen Vorgaben nach § 9 Abs 2 AMD-G iVm §§ 10, 11 AMD-G ist durch Verwaltungsstrafen sanktioniert. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen eines "audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf" ebenso erörtert werden, wie daraus resultierende Konsequenzen für zahlreiche Online-Videoportale.

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Artikel-Nr.
jusIT 2013/39

26.06.2013
Heft 3/2013
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.