Die Frage, wie sich die kapitalmarktrechtliche Informationshaftung einer AG als Emittentin gegenüber ihren Aktionären zu allgemeinen kapitalgesellschaftsrechtlichen Strukturprinzipien, insbesondere dem Verbot der Einlagenrückgewähr, verhält, beschäftigt Rechtsprechung und Lehre seit nunmehr über 100 Jahren. Durch eine 2005 ergangene Entscheidung des deutschen BGH ("EM.TV"),1 in der dieser auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität gestützten Schadenersatzansprüchen den Vorrang vor der Kapitalerhaltung eingeräumt hat, aber auch durch neuere Untersuchungen in Österreich mit einander diametral entgegengesetzten Ergebnissen2 ist neuer Schwung in die Diskussion gekommen. Mehrere praktische Anlassfälle, in denen eine Emittentenhaftung einer AG im Raum steht, werden auch vom österreichischen Höchstgericht eine Lösung der Konkurrenzfrage erfordern. Im vorliegenden Beitrag wird dargelegt, dass der OGH dem Beispiel des BGH nicht folgen, sondern vielmehr an seiner bisherigen restriktiven Judikatur zu Schadenersatzansprüchen von Risikokapitalgebern gegen ihre Gesellschaft festhalten sollte.
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