Der VfGH hat die Behandlung von zwei Parteianträgen auf Normenkontrolle gegen zivilverfahrensrechtliche Regelungen mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Der eine Antrag richtete sich gegen die Anfechtungsbeschränkungen bei Bagatellberufungen nach § 501 Abs 1 ZPO (G 47/2024; siehe auch G 7/2019 = Zak 2019/143, 83), der andere gegen § 607 ZPO, der Schiedssprüchen die Wirkung von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen zuerkennt.
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