Anlässlich der jüngsten Novelle des MedienG (Stichwort "Ablieferungspflicht von Online-Medien") nahm der Gesetzgeber auch eine Erweiterung der erleichterten Offenlegung gem § 25 Abs 5 vor, zudem erfolgte in den Materialien eine Klarstellung zum Umfang der Angaben bei Beteiligungsverhältnissen gem § 25 Abs 2.
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