Mit BGBl II 2020/26 hat die OeNB auf der Grundlage von § 44 Abs 1 NationalbankG die Stammfassung der AnaCredit-Begleitverordnung 20171 erstmals novelliert. Die Novelle bringt eine punktuelle (allerdings nur vorübergehende) Erleichterung für das Meldewesen der meldepflichtigen Institute, indem die Meldefristen nach Art 13 Abs 2 AnaCredit-VO (VO [EU] 2016/867) iVm § 7 Abs 2 und 3 AnACredit-Begleitverordnung 2017 vom 16. auf den 20. Bankarbeitstag verlängert werden. Dies betrifft die Erst- und Korrekturmeldungen von Instrumentendaten, Daten zum Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten (Abs 2) sowie die laufende Meldung der monatlichen Kreditdaten (Abs 3), jeweils an die OeNB.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.