Auf der Grundlage von § 19 Abs 10 FMBG ist die FMA berechtigt, für solche Amtshandlungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, die wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegen, Gebühren festzusetzen. Vor dem Hintergrund einiger materienrechtlicher Änderungen hat die FMA im Dezember 2021 auch die einschlägige FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) novelliert.1 Von den Änderungen sind folgende Themenbereiche betroffen:
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