Im Gefolge einiger materienrechtlicher Neuerungen hat die FMA Anfang September 2022 ihre Incoming-Plattform-Verordnung (FMA-IPV) routinemäßig erweitert.1 Die VO beruht auf § 73a BWG sowie im Speziellen auf § 14 PEPP-Vollzugsgesetz.2 Es werden zunächst zwei weitere Incoming-Plattform-pflichtige Meldekomplexe definiert.
IZm dem Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP) sind Anzeigen und Übermittlungen gem § 13 Abs 2 und 3 PEPP-Vollzugsgesetz und gem Art 6, Art 8 Abs 1 lit a und Art 21 VO (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) ausschließlich über die Plattform zu erstatten. Mit der Hinzufügung einer Z 15 zu § 1 Abs 1 macht die FMA von der Ermächtigungen gem § 14 PEPP-Vollzugsgesetz Gebrauch. Diese Anzeigen und Übermittlungen betreffen:Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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