Mit der gegenständlichen Novelle der FMA-Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) übt die FMA ihre Verordnungsermächtigungen gem § 10 Abs 6 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) sowie § 11 DORA-Vollzugsgesetz (DORA-VG) aus: § 10 Abs 6 MiCA-VVG integriert eine Verordnungsermächtigung für elektronische Übermittlungen nach dem Vorbild des § 73a des BWG in eine Meldebestimmung, die ihrerseits der Meldebestimmung gem § 74 BWG nachempfunden ist. Die Bestimmung des § 11 DORA-VG wiederum ist den üblichen Verordnungsermächtigungen für die FMA-IPV nachgebildet.
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