Vor Kurzem wurde eine Novelle zur Verordnung des BMF, mit der die Verordnung der BMF über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) geändert wird, im BGBl II (2014/224, ausgegeben am 9. 9. 2014) kundgemacht.
In den Titel der Fonds-Melde-VO werden nun auch die AIF aufgenommen (Alternative Investmentfonds) und die Fonds-Melde-VO wird auf Meldungen für Fondsgeschäftsjahre verlängert, die vor dem 1. 1. 2015 beginnen (§ 5 Abs 1 Fonds-Melde-VO). EU-QuESt-pflichtige Zinsen mit einem Inlandsbezug sind für bestimmte beschränkt Steuerpflichtige ab 1. 1. 2015 KESt-pflichtig. Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen iSv § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften iSv § 42 ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gem § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG unterliegen. Für solche Fonds kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden (§ 1 Abs 4 [neu] Fonds-Melde-VO). Jene Fonds, für die gem § 1 Abs 4 (neu) Fonds-Melde-VO erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gem § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG unterliegen, hat die Meldestelle in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (§ 3 Abs 4 Fonds-Melde-VO). Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung gem § 1 Abs 4 Fonds-Melde-VO läuft am 14. 11. 2014 ab. Für Fonds, die mehr als 20 % des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist bis 5. 12. 2014. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Erklärung erstmalig ab dem 1. 1. 2015 abgegeben werden, wobei die Veröffentlichung in der Liste gem § 3 Abs 4 Fonds-Melde-VO innerhalb eines Monats ab Abgabe der Erklärung erfolgt (§ 5 Abs 4 Fonds-Melde-VO).
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