Vor Kurzem wurde ein Entwurf einer Novelle zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (DurchführungsV zum DSG 2000; StMV-Novelle 2015) in Begutachtung versandt (Ende der Begutachtungsfrist war 8. 5. 2015).
In den Erläuterungen des Entwurfs wird darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Auftraggebern (zB Kredit- und Finanzinstitute) nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 41 Abs 1 BWG) verpflichtet sei, bei Verdacht oder bei einem berechtigten Grund zur Annahme, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs 2 BKA-G) zu erstatten oder diesbezüglich Auskünfte (zB § 41 Abs 2 BWG) zu erteilen.
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